Frage von Sven W. • 06.05.2024
Antwort ausstehend von Carmen Wegge SPD
Mir ist es ein zentrales Anliegen Rechtsextreme und Reichsbürger konsequenter zu entwaffnen.
Viele Waffenbehörden haben im Rahmen der Evaluierung den Wunsch zurückgemeldet, dass die behördlichen Befugnisse in § 4 Absatz 5 WaffG ausgeweitet werden sollten. Die Waffenbehörden halten eine generelle Anordnung des persönlichen Erscheinens für erforderlich. Denn die aktuelle Regelung ziehe einen Begründungsaufwand für die Anordnung im Einzelfall nach sich.
Vielen Dank für Ihr an mich gerichtetes Anliegen, das ich in den weiteren Prozess um das anstehende Änderungsgesetz zum KCanG mitnehmen werde
Im Gegensatz zur einzelsubstanzlichen Regelung des BtMG unterliegen dem NpSG alle Substanzen, die definierte Strukturmerkmale aufweisen.