Viele Waffenbehörden haben im Rahmen der Evaluierung den Wunsch zurückgemeldet, dass die behördlichen Befugnisse in § 4 Absatz 5 WaffG ausgeweitet werden sollten. Die Waffenbehörden halten eine generelle Anordnung des persönlichen Erscheinens für erforderlich. Denn die aktuelle Regelung ziehe einen Begründungsaufwand für die Anordnung im Einzelfall nach sich.
Frage von Rainer H. • 02.05.2024
Antwort von Carmen Wegge SPD • 03.05.2024
Frage von Frank W. • 27.04.2024
Antwort ausstehend von Carmen Wegge SPD
Frage von Alex B. • 24.04.2024
Antwort von Carmen Wegge SPD • 30.04.2024
Vielen Dank für Ihr an mich gerichtetes Anliegen, das ich in den weiteren Prozess um das anstehende Änderungsgesetz zum KCanG mitnehmen werde
Frage von Alex B. • 23.04.2024
Antwort von Carmen Wegge SPD • 06.05.2024
Im Gegensatz zur einzelsubstanzlichen Regelung des BtMG unterliegen dem NpSG alle Substanzen, die definierte Strukturmerkmale aufweisen.
Frage von Alex B. • 23.04.2024
Antwort von Carmen Wegge SPD • 30.04.2024
Zu diesem Thema würde ich Sie zuständigkeitshalber bitten, sich an den im Gesundheitsausschuss zuständigen SPD-Berichterstatter Dirk Heidenblut zu wenden
Frage von Christian M. • 23.04.2024
Antwort ausstehend von Carmen Wegge SPD